John N. (John Nathan) Cobb
Kapitel 45
ungefähr 6 oder 7 Zoll in Länge und fast pechschwarz.
Einige hell-rote Hummer, das Sehen, als ob sie gesotten worden waren,,
ist auch an die Küste zu verschiedenen Zeiten genommen worden.
Ein Hummer wurde in der Nähe von Langer Insel gefangen, Casco Bay, über dem Jahr 1886,,
in dem die Hälfte des Körpers leichte-Gelb davon aufwärts zur mittleren Linie war
der Rücken, während die andere Hälfte hell-rot war. Es gab angeschaltet keine Stellen
die Muschel.
Im September 1898 Herr R. T. Tranchiermesser, von Vinal Haven, hatte in seines
Besitz ein weiblicher Hummer, über 11 Zoll lang, von einem hell-roten
verfärben Sie alles vorbei, außer der zeitigen Hälfte der richtigen Seite von das
carapace und der Fühler auf dieser Seite, die von der üblichen Farbe war.
GESETZE, DIE DIE FISHERY REGULIEREN.
1897 revidierte die gesetzgebende Gewalt und konsolidierte die Gesetze, die dazu erzählten,
das Meer und schor Fischereizonen von Maine, und wird die Teile unten gegeben
zur Hummerfischereizone zu erzählen, adoptierte dieses Jahr, zusammen mit das
Änderungen in der Tat adoptierten in 1899, die integriert werden,
hiermit:
SEK. 39. Es ist zu Fang ungesetzlich, Kauf oder verkauft, oder legt für Verkauf frei,
oder besitzen Sie für jeden Zweck, irgendwelche Hummer weniger als 10-1/2 Zoll
in Länge, lebend oder tot, kochte oder ungekocht, maß auf Weise
wie folgt: Das Nehmen von der Länge des Rückens des Hummers, die gemessen wird,
vom Knochen der Nase zum Ende vom Knochen der Mitte von
die Brustflosse des Schwanzes, die Länge, die damit in einen Maßstab genommen werden sollte, ein
Klampe auf jedem Ende von den gleichen, das Messen von 10-1/2 Zolln dazwischen
sagte Klampen, mit dem Hummer lag auf seinem Rücken und erstreckte darauf
sein Rücken auf dem Maßstab, ohne das Dehnen oder das zu ziehen, zum Ende,
vom Knochen der mittleren Brustflosse vom Schwanz, seiner natürlicher Länge,,
und irgendein Hummer kürzer als die vorgeschriebene Länge wenn gefangen hat,
wird zum Risiko und den Preisen der Parteien lebend befreit werden