Kapitel 51
kam, beläuft auf das Annullieren von Freundschaft. Die richtige Regel sollte sein,
daß wir so viel Vorsicht in sich bildenden Freundschaften üben, sollten wir
nie fangen Sie an, einen Freund zu lieben, den es möglich ist, daß wir je sollten,
Haß; aber glätten Sie, falls wir in unserer Wahl unglücklich gewesen sein sollten,,
Scipio glaubte, daß es weisr wäre, die Enttäuschung zu tragen, wenn es
kommt als die Eventualität der Zukunftsentfremdung in Sicht zu behalten.
17. Ich würde dann die Begriffe der Freundschaft definieren, indem ich sagt, daß wo
Freunde sind von schuldlosem Charakter, es gibt passenderweise vielleicht zwischen ihnen
eine Gemeinde von allen Interessen, Plänen und Zwecken ohne irgendeine Ausnahme
sogar so weit, daß, wenn es vielleicht Gelegenheit für das Fördern gibt, das nicht
ganz richtige Wünsche der Freunde, wenn Leben oder Ruf auf dem Spiel steht,,
man darf in ihrem Namen, weichen Sie etwas von einem fehlerlos geraden ab
Kurs [1] noch nicht so weit als zu
[1 dies bei erstem Anblick erscheint wie eine Lizenz, auf Moral nachzugeben
Überlegungen zu Freundschaft, obwohl die Qualifikation, in der Folge,,
"nicht so weit absolute Unehre zu erleiden", und "Tugend ist auf keinen Fall
" geopfert zu werden, scheinen Sie Einsparungssatzteile. Aber Cicero hat bestimmt ein
Recht, inzwischen sein eigener Dolmetscher im _De Officiis_ zu sein, als ich denkt,
er erklärt in Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem höchsten moralischen Prinzip,
das, was er hier meint, und wir haben ein doppeltes Recht, darauf zu bestehen
Auslegung zuerst, weil der _De Officiis_ so genau geschrieben wurde,
wenig während nach dem _De Amicitia_, und beide bei so reif ein Alter der ein
Änderung der Meinung über wichtige Sachen war unwahrscheinlich und zweitens,
weil in der späteren Abhandlung er sich ausdrücklich als es auf das Ehemalige bezieht,
seine Ansichten auf Freundschaft vollständig gebend, und so praktisch Sanktionen
diese Abhandlung. Jetzt im _De Officiis_ sagt er, daß ein guter Mann machen wird,
nichts gegen den Staat, oder in Übertretung seines Schwures des guten Glaubens,