Kapitel 10
Konvention zu einem besonderen Land oder einem Territorium, die Situation von dem
can wird zu dem von den Staaten, die zu darin verwiesen werden, als analog betroffen
Absatz 1 dieses Artikels deponiert auch vielleicht Benachrichtigungen und erneuern
sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels in Bezug auf
irgendein solches Land oder ein Territorium. Während der wirksamen Periode von solchen
Benachrichtigungen, die Bestimmungen der Artikel Vter und Vquater sind vielleicht
angewandt in Bezug auf solchem Land oder Territorium. Das Schicken von Kopien
vom Land oder dem Territorium zum Vertragsstaat wird sein
betrachtet als Export innerhalb der Bedeutung von Articles Vter und Vquater.
ARTIKEL Vter
1. (ein, irgendein Vertragsstaat zu dem Artikel, den Vbis (1) anwendet,
springen Sie vielleicht für die Periode von sieben Jahren, die für darin bereitgestellt werden, ein
Artikel V(2, ein Zeitraum von drei Jahren oder keine länger Periode
von seiner Gesetzgebung vorgeschrieben. Aber, im Fall von ein
Übersetzung in eine Sprache benutzt einem nicht im allgemeinen oder mehr
entwickelte Länder, die Beteiligter an dieser Konvention sind, oder nur
die 1952 Konvention, die Periode wird ein Jahr statt es sein
drei.
(b, ein Vertragsstaat zu dem Artikel, den Vbis (1) anwendet,
dürfen Sie, mit dem einmütigen Einverständnis der entwickelten Länder
Beteiligter an dieser Konvention oder nur der 1952 Konvention und in
welcher die gleiche Sprache ist, benutzen Sie im allgemeinen, Ersatz, ins
Fall der Übersetzung dieser Sprache, für die Periode von drei,
Jahre sorgten für in Ersatzabsatz (ein) eine weitere Periode als es
bestimmt seien Sie solches Einverständnis, aber nicht kürzer als ein Jahr.
Aber dieser Unterabsatz wird dort nicht anwenden wo das
Sprache in Frage ist Englisch, Französisch oder Spanish.
Benachrichtigung irgendeines solchen Einverständnisses wird dazu gemacht werden das
Direktorengeneral.
(c, die Genehmigung wird nur vielleicht gewährt wenn der Bewerber, in
Übereinstimmung mit dem Verfahren des Staates betraf,