Kapitel 15
ARTIKEL Vquater
1. Irgendein Vertragsstaat, zu dem Artikel, den Vbis (1) anwendet, darf,
adoptieren Sie die folgenden Bestimmungen:
(ein, wenn, nach der Ausatmung von, (i), die relevante Periode,
spezifiziert in Ersatzabsatz (c), der vom Datum davon beginnt,
zuerst Veröffentlichung einer besonderen Ausgabe von einem literarischen, wissenschaftlichen
oder künstlerische Arbeit bezog sich zu in Absatz 3, oder, (ii) irgend länger
Periode entschloß sich durch nationale Gesetzgebung vom Staat, Kopien,
von solcher Ausgabe ist nicht in diesem Staat dazu verteilt worden das
allgemeine Öffentlichkeit oder in Verbindung mit systematisch erzieherisch
Aktivitäten zu einem Preis ganz erzählte normalerweise dazu
beauftragt im Staat für vergleichbare Arbeiten, vom Besitzer von das
Vervielfältigungsrecht oder mit seiner Genehmigung, irgendein nationales von
solcher Staat erhält vielleicht davon eine nichtausschließliche Genehmigung das
fähige Autorität, die solche Ausgabe veröffentlichte, bei dem oder ein niedrigeres
zeichnen Sie mit systematisch für die Verwendung als Verbindung erzieherisch aus
Aktivitäten. Die Genehmigung wird nur vielleicht gewährt wenn solch national, in
Übereinstimmung mit dem Verfahren des Staates betraf,
begründete beiden, daß er gebeten hat, und bestritten,
Genehmigung vom Eigentümer vom Recht, solch zu veröffentlichen,
die Arbeit, oder daß, nach fälligem Fleiß auf seinem Teil war er dazu unfähig
finden Sie den Besitzer des Rechtes. Zum gleichen Zeitpunkt, wie er seines macht,
bitten Sie, daß er entweder das internationale Copyright informieren wird,
Informationszentrum begründete durch die Vereinigten Nationen
Pädagogische, Wissenschaftliche und Kulturelle Organisation oder irgend
nationales oder regionales Informationszentrum bezog sich zu in Ersatz-
Absatz (d).
(b, eine Genehmigung wird auch vielleicht auf den gleichen Bedingungen gewährt wenn,
für einen Zeitraum von sechs Monaten, keine befugten Kopien der Ausgabe in
Frage ist im Staat, der sich zum General sorgt, verkauft worden