Kapitel 19
welcher, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens in dieser Konvention in einem Vertragsstaat,
wo Schutz behauptet wird, ist permanent in der öffentlichen Domäne darin
der gesagte Vertragsstaat.
ARTIKEL VIII
1. Diese Konvention, die das Datum vom 24. Juli 1971 tragen wird,,
wird mit dem Direktoren-Allgemeinen deponiert werden und offen bleiben
für Unterschrift von allem Staaten-Beteiligten an der 1952 Konvention für eine Periode von
120 Tage nach dem Datum dieser Konvention. Es wird Thema dazu sein
Gutheißung oder Annahme von den Signatarstaaten.
2. Keine geben an, welcher nicht unterschrieben hat, stimmt diese Konvention vielleicht zu
dazu.
3. Gutheißung, Annahme oder Beitritt werden dadurch bewirkt werden das
Anzahlung eines Instrumentes auf diese Wirkung auf den Direktorengeneral.
ARTIKEL IX
1. Diese Konvention wird drei Monate danach in Macht kommen das
Anzahlung von zwölf Ratifikationsurkunde, Annahme oder Beitritt.
2. Anschließend wird diese Konvention in Respekt in Macht kommen
von jedem Staat drei Monate, nachdem dieser Staat deponiert hat, sein
Ratifikationsurkunde, Annahme oder Beitritt.
3. Beitritt zu dieser Konvention von einem Staat nicht Beteiligter an den 1952
Konvention wird auch Beitritt zu dieser Konvention bilden; aber,
wenn sein Instrument des Beitrittes deponiert wird, bevor diese Konvention kommt,
in Macht macht solcher Staat vielleicht seinen Beitritt zur 1952 Konvention
vorbehaltlich auf dem Kommen in Macht dieser Konvention. Nach das
in Macht dieser Konvention kommend, stimmt kein Staat vielleicht dazu einzig und allein zu das
1952 Konvention.
4. Verbindungen zwischen Staaten-Beteiligtem an dieser Konvention und den Staaten
dieses ist Beteiligter nur an der 1952 Konvention, wird dadurch regiert werden das
1952 Konvention. Aber, irgendein Staatlicher Beteiligter nur an der 1952 Konvention
dürfen Sie, durch eine Benachrichtigung deponierte mit dem Direktorengeneral, erklären Sie
daß es den Antrag der 1971 Konvention davon zu Arbeiten zulassen wird,