Kapitel 21
für Revision, jedesmal wenn es notwendig erachtet, oder bei der Bitte von wenigstens
zehn Staaten-Beteiligter an dieser Konvention.
ARTIKEL XIII
1. Jeder Vertragsstaat darf, zur Zeit der Anzahlung von sein
Ratifikationsurkunde, Annahme oder Beitritt, oder zu irgendeiner Zeit
danach, erklären Sie durch Benachrichtigung, die an den Direktorengeneral adressiert wird,
daß diese Konvention für alle oder keine der Länder gelten wird, oder
Territorien für die internationalen Verbindungen, von denen es verantwortlich ist, und
diese Konvention wird daraufhin für die Länder oder die Territorien gelten
genannt in solcher Benachrichtigung nach der Ausatmung des Begriffes von drei
Monate sorgten für in Article IX. In der Abwesenheit solcher Benachrichtigung,
diese Konvention wird nicht für irgendein solches Land oder ein Territorium gelten.
2. Aber nichts in diesem Artikel wird als es verstanden werden
das Andeuten von der Anerkennung oder stillschweigender Annahme von einem Vertragsstaat davon
die sachliche Situation betreffend eines Landes oder eines Territoriums zu dem dieses
Konvention wird von einem anderen Vertragsstaat darin anwendbar gemacht
Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels.
ARTIKEL XIV
1. Jeder Vertragsstaat denunziert vielleicht diese Konvention darin sein
eigener Name oder im Namen von allen oder keinen von den Ländern oder den Territorien mit
Respekt, dem eine Benachrichtigung unter Article XIII gegeben worden ist. Das
Denunziation wird durch Benachrichtigung, die an den Direktor adressiert wird, gemacht werden-
Allgemein. Solche Denunziation wird auch Denunziation davon bilden das
1952 Konvention.
2. Solche Denunziation wird nur in Respekt des Staates operieren
oder vom Land oder dem Territorium, auf dessen Name es gemacht wurde, und wird nicht
treten Sie bis zwölf Monate nach dem Eingangsdatum davon in Kraft das
Benachrichtigung.
ARTIKEL XV
Ein Streit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten, die betreffen,
die Auslegung oder der Antrag dieser Konvention beigelegt nicht dadurch