Kapitel 22
Verhandlung wird, außer wenn sich die gesorgten Staaten auf irgendein anderes einigen,
Methode der Entscheidung wird vor das Internationale Gericht davon gebracht
Die Gerechtigkeit gegenüber Entschlossenheit davon.
ARTIKEL XVI
1. Diese Konvention wird in Englisch, französisch, begründet werden und
Spanisch. Die drei Texte werden unterschrieben werden und gleich sein
gebieterisch.
2. Offizielle Texte dieser Konvention werden dadurch begründet werden das
Direktorengeneral, nachdem Besprechung mit den Regierungen betroffen hatte, in
Arabisch, deutsch, italienisch, und portugiesisch.
3. Jeder Vertragsstaat oder eine Gruppe, Staaten zusammenzuziehen, wird sein
berechtigt, durch die Direktoren-Allgemeinen anderen Texte darin begründet zu haben das
Sprache seiner Wahl von Anordnung mit dem Direktorengeneral.
4. Alle solchen Texte werden zu den unterschriebenen Texten davon annektiert werden
Konvention.
ARTIKEL XVII
1. Diese Konvention wird auf keine Weise, beeinflussen Sie die Bestimmungen davon
der Berne Convention für den Schutz Literarischer und Künstlerischer Arbeiten
oder Mitgliedschaft in der Gewerkschaft, die von dieser Konvention geschaffen wird.
2. In Antrag des obigen Absatzes hat eine Erklärung
annektiert zum gegenwärtigen Artikel. Diese Erklärung ist ein wesentliches
Teil dieser Konvention für die Staaten, die vom Berne Convention darauf begrenzt werden,
1. Januar 1951, oder das hat oder vielleicht unterwegs dazu zu einem späteren Datum wird.
Die Unterschrift dieser Konvention von solchen Staaten wird auch bilden
Unterschrift der gesagten Erklärung und Gutheißung, Annahme oder
Beitritt von solchen Staaten wird die Erklärung sowie dieses einschließen
Konvention.
ARTIKEL XVIII
Diese Konvention wird es nicht multilateral oder zweiseitig ablehnen
schützen Sie Konventionen oder Anordnungen, die sind oder vielleicht praktisch sind, urheberrechtliche
ausschließlich zwischen zwei oder amerikanischeren Republiken. Im Ereignis von
irgendein Unterschied entweder zwischen den Bestimmungen von solchem Existieren