Kapitel 24
Berne Union", und das Signatare dieser Konvention ist,
Wünschend, ihre gegenseitigen Verbindungen auf der Basis davon zu verstärken das
sagte Gewerkschaft und irgendeinen Konflikt zu vermeiden, der davon resultieren könnte, das
Koexistenz vom Berne Convention und dem Universalen Copyright
Konvention,
Das vorläufige Bedürfnis einiger Staaten erkennend, sich einzustellen ihr
Niveau des Urheberrechtsschutzes in Übereinstimmung mit ihrer Phase von kulturell,
gesellschaftlich und Konjunkturentwicklung,
Hat die Begriffe, durch gewöhnliches Einverständnis, davon angenommen das
das Folgen von Erklärung:
(ein, außer als vorausgesetzt durch Absatz (b), Arbeiten der,
dem Berne Convention zufolge, haben Sie als ihr Land davon
Ursprung ein Land, das sich von der Berne Union zurückgezogen hat,
nach dem 1. Januar 1951, wird nicht vom Universal geschützt werden
Schützen Sie Konvention in den Ländern der Berne Union urheberrechtliche;
(b, wo ein Vertragsstaat als ein Entwickeln betrachtet wird,
Land gleichlautend mit der feststehenden Übung von das
Generalversammlung der Vereinigten Nationen, und hat deponiert
mit dem Direktorengeneral der Vereinigten Nationen Pädagogisch,
Wissenschaftliche und Kulturelle Organisation, zur Zeit von sein
Abzug der Berne Union, eine Benachrichtigung der Wirkung,
daß es sich als ein Entwicklungsland betrachtet, die Bestimmungen von
Absatz (ein) wird als es nicht anwendbar sein, sehnen Sie sich als solcher Staat
nützen Sie sich der Ausnahmen, der für davon zur Verfügung gestellt wird, vielleicht
Konvention in Übereinstimmung mit Artikel Vbis;
(c, das Welturheberrechtsabkommen wird nicht sein
den Beziehungen anwendbar unter Ländern vom Berne
Gewerkschaft in so weit, wie es zum Schutz der Arbeiten erzählt, der als es hat,
ihr Ursprungsland, innerhalb der Bedeutung vom Berne,
Konvention, ein Land der Berne Union.
BESCHLUß BETREFFEND DES ARTIKELS XI
Die Konferenz für Revision des Universalen Copyrights
Konvention, habend die Probleme erwogen das Erzählen dazu das