Kapitel 25
Zwischenstaatlicher Ausschuß sorgte für in Artikel XI davon
Konvention, zu der dieser Beschluß annektiert wird,,
Beschlüsse das:
1. Bei seinem Beginn wird der Ausschuß Vertreter einschließen
von den zwölf Staaten Mitglieder des Zwischenstaatlichen Ausschusses
begründet unter Artikel XI von der 1952 Konvention und dem Beschluß
annektiert dazu, und, außerdem, Vertreter der folgenden Staaten:
Algerien, Australien, Japan, Mexiko, Senegal und Jugoslawien.
2. Irgendwelche Staaten, die kein Beteiligte an der 1952 Konvention sind, und
hat dieser Konvention vor der ersten gewöhnlichen Sitzung nicht davon zugestimmt
der Ausschuß wird, der dem Eintritt in Macht dieser Konvention folgt,
wird von anderen Staaten ersetzt, die vom Ausschuß bei seinem ersten ausgewählt werden sollten,
gewöhnliche Sitzung gleichlautend mit den Bestimmungen des Artikels XI (2) und
(3.
3. Sobald diese Konvention der Ausschuß als es in Macht kommt,
vorausgesetzt für in Absatz 1 wird erachtet werden, darin gebildet zu werden
Übereinstimmung mit Article XI dieser Konvention.
4. Eine Sitzung des Ausschusses wird mit einem Jahr stattfinden
nach dem Kommen in Macht dieser Konvention; danach das
Ausschuß wird sich bei Intervallen nicht mehr in gewöhnlicher Sitzung davon treffen als
zwei Jahre.
5. Der Ausschuß wird seinen Vorsitzenden und zwei Laster wählen-
Vorsitzende. Es wird seine Verfahrensordnung begründen, die Rücksicht dazu hat,
die folgenden Prinzipien:
(ein, die normale Dauer der Amtsperiode der Mitglieder
dargestellt werden sechs Jahre mit Dritteln auf dem Ausschuß sein
alle zwei Jahre in Pension gehend, es, der aber verstanden wird, daß, von
die originalen Amtsperioden, Drittel werden am Ende davon ablaufen
die Sekunde des Ausschusses gewöhnliche Sitzung, die folgen wird, das
Eintritt in Macht dieser Konvention, ein weiterer dritter beim Ende von
seine dritte gewöhnliche Sitzung und der bleibende dritte beim Ende von
seine viert gewöhnliche Sitzung.
(b, die Regeln, die das Verfahren regieren, wodurch das