Kapitel 3
musikalische, dramatische und cinematographic-Arbeiten und Gemälde,
Gravierungen und Skulptur.
ARTIKEL IIE
1. Veröffentlichte Arbeiten von nationals irgendeines Vertragsstaates und
zuerst in diesem Staat veröffentlichte Arbeiten werden in einander genießen
Das Zusammenziehen von Staat der gleiche Schutz als diese anderen Staatsübereinstimmungen zu
Arbeiten seines nationals veröffentlichten zuerst in seinem eigenen Territorium, sowie das
Schutz gewährte besonders durch diese Konvention.
2. Unveröffentlichte Arbeiten von nationals jedes Vertragsstaates
werden Sie in einander der gleiche Schutz wie es Vertragsstaat genießen
anderer Staat gewährt zu unveröffentlichten Arbeiten seines eigenen nationals auch
als der besonders von dieser Konvention gewährte Schutz.
3. Für den purposed dieser Konvention irgendein Vertragsstaat
dürfen Sie, durch häusliche Gesetzgebung, nehmen Sie irgend zu seinem eigenen nationals auf
person siedelte in diesem Staat an.
ARTIKEL III
1. Irgendein Vertragsstaat das, nach seinem häuslichen Gesetz, verlangt
als eine Bedingung für Copyright, Fügsamkeit mit Förmlichkeiten wie
Anzahlung, Registrierung, Benachrichtigung notarielle Bescheinigungen, Zahlung der Gebühren oder
Herstellung oder Veröffentlichung in diesem Vertragsstaat, wird betreffen
diese Anforderungen wie in Bezug auf allen Arbeiten, die darin geschützt werden, zufriedengestellt
Übereinstimmung mit dieser Konvention und veröffentlichte zuerst draußen sein
Territorium und der Autor von dem keines seines nationals ist, wenn von das
Zeit der ersten Veröffentlichung, wenn alle Kopien der Arbeit damit veröffentlichten,
die Autorität vom Autor oder anderem Urheberrechtseigentümerbären das
Symbol eines Kleinbuchstaben "c" innerhalb eines Kreises, der vom Namen davon begleitet wird,
der Urheberrechtseigentümer und das Jahr erste Veröffentlichung setzten darin
solche Art und Lage, um angemessene Benachrichtigung der Behauptung davon zu geben,
Copyright.
2. Die Bestimmungen des Absatzes 1 werden keine ausschließen