Kapitel 5
dieser Begriff für bestimmte Klassen in Arbeiten zu einer Periode rechnete davon
zuerst Veröffentlichung der Arbeit, wird berechtigt werden, diese beizubehalten
Ausnahmen und sie zu anderen Klassen in Arbeiten auszustrecken. Für alles
diese Klassen die Schutzdauer wird nicht weniger als zwanzig sein-
fünf Jahre vom Datum erster Veröffentlichung.
(b, irgendein Vertragsstaat der, auf dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von
diese Konvention in diesem Staat, rechnen Sie den Begriff nicht davon
Schutz auf der Basis des Lebens des Autors, wird berechtigt werden
um den Begriff der Protektion des Datums vom ersten zu berechnen
Veröffentlichung der Arbeit oder von seiner Registrierung vor Veröffentlichung,
wie der Fall vielleicht ist, vorausgesetzt die Schutzdauer nicht weniger sein wird,
als fünfundzwanzig Jahre vom Datum erster Veröffentlichung oder von sein
Registrierung vor Veröffentlichung, wie der Fall vielleicht ist.
(c, wenn die Gesetzgebung eines Vertragsstaates zwei gewährt, oder
aufeinanderfolgendere Schutzdauer, die Dauer des ersten Begriffes,
werden Sie nicht weniger sein, als eine der Minimumsperioden darin spezifizierte,
Unterartikel (ein) und (b).
3. Die Bestimmungen des Absatzes 2 werden sich nicht dazu bewerben
fotografische Arbeiten oder zu Arbeiten angewandter Kunst; vorausgesetzt, aber,
, daß die Schutzdauer in jenen Vertragsstaaten, die schützen,
fotografische Arbeiten oder Arbeiten angewandter Kunst in so weit, wie sie sind,
als künstlerische Arbeiten geschützt, wird nicht weniger als zehn Jahre für jedes davon sein
sagte Klassen über Arbeiten.
4. (ein, kein Vertragsstaat wird verpflichtet sein, zu gewähren
Schutz zu einer Arbeit an einer Periode länger als so fest für das
Klasse in Arbeiten, zu der die Arbeit an Frage gehört, im Fall,
von unveröffentlichten Arbeiten vom Gesetz des Vertragsstaates von
welcher der Autor ist ein nationales, und im Fall von veröffentlichte
Arbeiten vom Gesetz des Vertragsstaates in dem die Arbeit