Das Welturheberrechtsabkommen (1988))

Coalition for Networked Information

Kapitel 9

Direktorengeneral der Vereinigten Nationen Pädagogisch, Wissenschaftlich und 
Kulturelle Organisation, im folgenden rief "den Direktorengeneral, bei 
die Zeit von seiner Gutheißung, Annahme oder Beitritt oder danach, Nutzen 
sich von keinen oder all den Ausnahmen sorgte für in Artikeln Vter und 
Vquater.

2. Jede solche Benachrichtigung wird zehn Jahre lang davon wirksam sein das 
Datum, in Macht dieser Konvention zu kommen, oder für solchen Teil von dem zehn-
Jahresperiode als Überreste zum Datum der Anzahlung der Benachrichtigung, und 
wird vielleicht in ganzen oder in Teil für weitere Perioden von zehn Jahren jedes erneuert 
wenn, nicht mehr als fünfzehn oder weniger als drei Monate vor der Ausatmung 
von der relevanten zehnjährigen Periode deponiert der Vertragsstaat ein weiteres 
Benachrichtigung des Direktorengenerals.  Anfängliche Benachrichtigungen dürfen auch 
wird während dieser weiteren Perioden von zehn Jahren in Übereinstimmung damit gemacht 
die Bestimmungen dieses Artikels.

3. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2, ein 
Das Zusammenziehen von Staat, das aufgehört hat, als ein Entwickeln betrachtet zu werden, 
Land wie zu in Absatz 1 verwiesen, wird nicht mehr dazu berechtigt werden 
erneuern Sie seine unter den Bestimmungen von Absatz 1 oder 2 gemachte Benachrichtigung, 
und ob oder nicht zieht es der Benachrichtigung formell solchen Staat zurück 
wird davon ausgeschlossen werden, Gebrauch von den Ausnahmen zu machen, sorgte für darin 
Artikel Vter und Vquater beim Ende von der aktuellen zehnjährigen Periode, oder 
am Ende von drei Jahren, nachdem es aufgehört hat, als es betroffen zu werden, ein 
beim Entwickeln von Land, welche Periode läuft später ab.

4. Alle Kopien einer Arbeit machten schon unter den Ausnahmen 
vorausgesetzt für Artikel setzen Vter und Vquater vielleicht fort zu sein, 
verteilt nach dem Fristablauf für das Benachrichtigungen 
unter diesem Artikel war wirksam, bis ihr Vorrat erschöpft wird.

5. Irgendein Vertragsstaat, der darin eine Benachrichtigung deponiert hat, 
Übereinstimmung mit Artikel XIII in Bezug auf dem Antrag davon 
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